Allgemeine Geschäftsbedingungen deset.de

I. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

1. Die folgenden AGB gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, für alle Geschäftsbeziehungen zwischen deset und ihren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

2. deset beschränkt ihre Geschäftstätigkeit im Geltungsbereich der hier vorliegenden AGB auf den unternehmerischen Rechtsverkehr; zu Verbrauchern tritt deset nicht in Geschäftsbeziehungen. Der Kunde erklärt, als natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaft mit deset in Geschäftsbeziehung zu treten und dabei in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

3. Von den hier vorliegenden AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsschluss

1. Angebote von deset können sich auf den Abschluss von Kaufverträgen, Mietverträgen sowie Installations- und Wartungsverträgen beziehen. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden durch deset ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Insbesondere die in den Produktbeschreibungen enthaltenen Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte und daher ebenso wie genannte Fertigungs- und Lieferfristen nicht verbindlich. Technische Änderungen sowie sonstige Änderungen, wie etwa Änderungen in der Form, Farbe und / oder im Gewicht, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. deset ist berechtigt, Vertragsangebote eines Kunden innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist anzunehmen.

3. Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Ist der Kunde Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von deset maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an deset ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie deset nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

4. Für den Fall, dass die Installation von Geräten ausgeführt werden soll und hierfür behördliche oder private Genehmigungen erforderlich sind, sind diese rechtzeitig vor der Installation durch den Kunden einzuholen oder deset ist schriftlich mit der Genehmigungseinholung zu beauftragen. Im Falle der Genehmigungseinholung durch den Kunden ist diese unaufgefordert deset rechtzeitig vor Installationsbeginn unaufgefordert vorzulegen.

5. Angegebene Preise sind ausnahmslos Nettopreise – d.h. die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht eingeschlossen. Bei Angeboten zum Abschluss eines Mietvertrages beziehen sich die Preisangaben auf den vom Kunden pro einzelnem Zeitabschnitt zu entrichtenden Mietzins. Alle Preise gelten – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Das gilt auch für Mietverträge. Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, bei nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Eine etwaig bereits erbrachte Gegenleistung wird dem Kunden unverzüglich zurückerstattet.

7. Änderungen oder Ergänzungen vertraglich getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch deset.

8. Stellt deset dem Kunden Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden Kauf- oder Mietgegenstand, sowie auch bei Installations- und Wartungsverträgen, zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von deset. Alle Plan- und CAD-Zeichnungen, Entwürfe und freitextlichen Stellungnahmen unterliegen somit dem Copyright der deset, und dürfen nicht ohne Genehmigung weiterverwendet, öffentlich zur Verfügung gestellt oder Dritten übermittelt werden. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

III. Liefer- und Versandbedingungen

1. Die Wahl der Versandart erfolgt – sofern keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt – nach Wahl von deset

2. Fertigungs- und Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von deset angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind; ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn zum vereinbarten Zeitpunkt die Versandbereitschaft der Ware dem Besteller gemeldet und die Ware versandbereit ist. Eine Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von deset liegen, z.B. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger und ähnlicher Hindernisse oder deset ist berechtigt, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben, sofern die Leistung nicht endgültig unmöglich ist. Derartige und ähnliche Hindernisse und deren Ende sind dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen. Für Ansprüche des Kunden auf entgangene Werbeumsätze, welche durch das/die Display(-s) der deset generiert werden sollen, oder Schadensersatz Dritter, ist eine Haftung durch deset ausgeschlossen.

3. Verladung und Versand erfolgen unversichert. Wird vom Kunden eine (Transport) Versicherung ausdrücklich verlangt, ist deset berechtigt, die dadurch bedingten Mehrkosten dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

4. deset ist zu Teilleistungen grundsätzlich berechtigt, soweit sich für den Kunden daraus keine wesentlichen Nachteile ergeben.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften bzw. vermieteten Sache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf – auch bei frachtfreier Lieferung – mit der Auslieferung der Ware an eine geeignete Transportperson über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

6. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, lagert deset die Sachen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Der Kunde verpflichtet sich, bei Lieferung gegen Rechnung alle Rechnungsbeträge spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, es sei denn in einzelnen Fällen ist schriftlich etwas anderes vereinbart; maßgeblich ist dabei der Eingang des Betrages bei der von deset vorgesehenen Zahlstelle. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Als Unternehmer hat der Kunde während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. deset behält sich jedoch vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

2. Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit unmöglich, so hat der Kunde dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer Bank in diesem Land einzuzahlen. Im Falle einer Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung ausgezahlten Beträge wird der Kunde diese durch Nachzahlung ausgleichen.

3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch deset anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierfähigkeit angenommen. Steuern und Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

V. Eigentumsvorbehalt

1. An allen Zeichnungen, Software-Programmen und sonstigen Unterlagen behält deset alleinig das Eigentum und die Urheberrechte. Sie dürfen ohne Zustimmung von deset Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

2. deset behält sich das Eigentum an verkauften Sachen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

2.2. Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, deset einen Zugriff Dritter auf die Ware (z.B. im Falle einer Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von deset erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von deset hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

2.3. deset ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach 2.1. und 2.2. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

2.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder im Rahmen eines Werkvertrages zu verwenden. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Kunden nicht gestattet. Ist außerdeutsches Recht vereinbart und der Eigentumsvorbehalt nach diesem Recht in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Kunde bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechts für deset mitzuwirken. Der Kunde tritt deset bereits jetzt sämtliche Forderungen ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber Dritten zustehen; deset nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt – die Befugnis von deset, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon aber unberührt. deset verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies der Fall, kann deset verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die hierfür notwendigen dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. Die durch die Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltseigentums bei deset entstehenden Kosten gehen stets zu Lasten des Kunden.

2.5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für deset vorgenommen. Erfolgt eine Verarbeitung mit deset nicht gehörenden Sachen, erwirbt deset an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, deset nicht gehörenden Sachen vermischt wird. Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind sich der Kunde und deset einig, dass der Kunde an deset anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt deset hiermit an. Das infolge der Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstandene Allein- oder Miteigentum verwahrt der Kunde für deset.

2.6. deset verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei deset.

VI. Abnahme

1. Bei Lieferung ab Werk kann der Kunde auf seine Kosten eine Werkabnahme durchführen oder durch geeignete Dritte durchführen lassen. Grundlage dazu bilden die bei deset jeweils gültigen Qualitätsdokumente.

2. Führt der Kunde keine Werkabnahme durch, erklärt er sich mit der Anlieferqualität einverstanden. Ausgenommen hiervon sind Transportschäden, die nachweislich durch deset verursacht wurden.

3. Für eine Endabnahme vor Ort trägt der Kunde die Kosten, sofern dies nicht ausdrücklich von deset angeboten und bestätigt wurde.

4. Grundlage für die optische Qualität bilden die jeweils gültigen Abnahmebedingungen von deset, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Darüber hinaus gehende optische Eigenschaften können nicht als Mangel geltend gemacht werden.

5. In einem Abnahmeprotokoll erklärt der Kunde, dass er mit dem Liefergegenstand einverstanden ist. Berechtigte nachzubessernde Mängel sind schriftlich festzuhalten und abzuzeichnen; diese werden in einer angemessenen Zeit von deset behoben. Nachträgliche, nicht nachweislich durch deset verursachte Mängel gehen zu Lasten des Erwerbers.

VII. Gewährleistung

Die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen richten sich nach folgenden Bestimmungen:

1. Gebrauchte Sachen können Gebrauchsspuren aufweisen; diese stellen keinen Mangel dar. Im Übrigen ist beim Verkauf gebrauchter Sachen die Gewährleistung ausgeschlossen – und zwar auch insoweit der Mangel nach Vertragsschluss und vor Gefahrübergang entstanden ist. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht, wenn deset grobes Verschulden vorwerfbar ist, der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde sowie im Falle von deset zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens. Ebenso unberührt bleibt die Haftung im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird im Übrigen keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte sowie durch eine sonstige fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Ebenso wird die Gewährleistung ausgeschlossen durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

3. deset leistet für Mängel einer Kaufsache zunächst nach ihrer eigenen Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. deset ist berechtigt, einem Kunden die Mehrkosten im Rahmen einer Nacherfüllung in Rechnung zu stellen, die daraus resultieren, dass der Kunde die verkaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als seine gewerbliche Niederlassung verbringt, es sei denn, dass deset selbst die Aufstellung der gelieferten Ware an dem jeweiligen Standort vorgenommen hat.

4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung herabsetzen (Minderung), den Vertrag rückgängig machen (Rücktritt), Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, gelten die Haftungsbeschränkungen nach X. Ziff. 1 u. 2 dieser AGB.

5. Kunden müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich unter den eingangs aufgeführten Kontaktdaten anzeigen; ansonsten ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6. Im Fall von Transportschäden verpflichtet sich der Kunde, deset diese unverzüglich mitzuteilen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem jeweiligen Transportunternehmen bzw. der Transportversicherung nach besten Kräften zu unterstützen.

7. Bei Kaufsachen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab deren Ablieferung, wenn nicht die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen ist.

8. Die bloße Präsentation der Waren ist als reine Leistungsbeschreibung zu betrachten, keinesfalls als Garantie für die Beschaffenheit der Waren.

VIII. Mietbedingungen

1. Bei Abschluss eines (Geräte) Mietvertrages endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Zeitdauer, für die es eingegangen wurde, sofern es nicht vorher zulässig außerordentlich gekündigt wurde oder verlängert wurde. deset stellt die Mietsache mit Zubehör und Betriebsanleitungen spätestens zu Beginn der Mietzeit zur Abholung bereit. Grundsätzlich nicht vom Vertragsinhalt mitumfasst ist eine Installation und Einrichtung der Mietsache durch deset beim Kunden.

2. deset bleibt Eigentümer sowohl der Hardware als auch etwaig mit der Mietsache überlassener Software. An der Betriebs- und Anwendungssoftware wird dem Kunden für die Mietdauer ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Vervielfältigungsexemplare der Software darf der Kunde nur in dem Umfang erstellen, der für die bestimmungsgemäße Systemnutzung erforderlich ist, insbesondere zu Sicherungszwecken. Es ist dem Kunden untersagt, den Vertragsgegenstand einem Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von deset zum Gebrauch zu überlassen sowie ihm eingeräumte Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von deset hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Mietsache sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

3. Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsache schonend und fachgerecht zu behandeln sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regelungen zu beachten.

4. Der Kunde ist verpflichtet, deset sich im Laufe der Mietzeit zeigende Mängel der Mietsache, etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung dieser sowie einen Zugriff Dritter auf die Mietsache unverzüglich mitzuteilen. deset ist berechtigt, dem Kunden eine gleichwertige Mietsache zur Verfügung zu stellen.

5. deset ist jederzeit berechtigt, die Mietsache zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen sowie – nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden – selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, deset im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

6. Bei Ablauf der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, deset die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand und vollständig während der üblichen Geschäftszeiten am Geschäftssitz von deset zurückzugeben; dazu gehören auch sämtliche vom Kunden erstellten Programmkopien auf Datenträgern. Im Fall der Verletzung der Rückgabepflicht ist deset berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

7. deset ist berechtigt, vom Kunden für die Dauer des Mietverhältnisses eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, die Sicherheit auch durch Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen.

IX. Installation und Wartung

1. Im Fall eines – neben einem Kauf- oder Mietvertrag gesondert abzuschließenden – Installations- oder Wartungsvertrages gelten die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr, Nacht, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Planung und Überwachung. Ferner werden Reisekosten, Kosten für Transport des Werkzeugs und Auslösung vergütet. Sofern feste Berechnungssätze nicht vereinbart wurden, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags. Derartige Kostenvoranschläge wie auch Vorarbeiten sind aufgrund Vereinbarung kosten- bzw. vergütungspflichtig. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, werden etwaige Kosten für diesen und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.

3. Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten folgende Leistungen zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: alle Bau-, Gerüst- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der Gerüste, Hebezeuge und anderen Vorrichtungen sowie Zufahrt mit entsprechenden Fahrzeugen. Für Stromanschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Anschluss an die bauüblichen End- und Versorgungsleitungen hat der Kunde zu sorgen. Außerdem hat er einen verschließbaren Raum, geeignet für die Unterbringung von elektronischen Steuer- und Datengeräten zur Verfügung zu stellen.

4. Die Haftung von deset im Zusammenhang mit einer Installation oder Wartung richtet sich nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, gelten die Haftungsbeschränkungen nach X. Ziff. 1 u. 2 dieser AGB. Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Diese einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, der Mangel arglistig verschwiegen wurde sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens; ebenso unberührt bleibt unsere Haftung im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Haftungsbeschränkungen und -freistellung

1. Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet deset nicht. Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet deset – soweit keine Hauptleistungspflichten (Kardinalpflichten) des Vertrages verletzt werden – beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus zwingenden gesetzlichen Regelungen, wie etwa aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei deset zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

3. Der Kunde stellt deset von allen Nachteilen frei, die durch Dritte wegen schädigender Handlungen des Kunden – gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig – entstehen können. Insbesondere stellt der Kunde deset von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen, soweit die Vertragsgegenstände nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden angefertigt werden.

XI. Schadensersatz bei Nichtabnahme

Für den Fall der unberechtigten Nichtabnahme von Waren, verpflichtet sich der Kunde – unbeschadet der Möglichkeit für deset, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen – zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 30 % des Kaufpreises. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis eines nicht entstandenen oder wesentlich niedrigeren Schadens vorbehalten.

XII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Geschäftssitz von deset. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenso der Geschäftssitz von deset. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. deset ist aber berechtigt, wahlweise am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.

4. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch deset; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.

5. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

6. deset ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von deset beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.