Vom Bauantrag zur Baugenehmigung
Was Sie über die Genehmigung von LED Werbeanlagen wissen müssen — und wie wir Sie dabei unterstützen.
Das Wichtigste in Kürze.
Generell gilt
Für das Aufstellen oder Anbringen von Werbung auf Privatgrundstücken wird eine Baugenehmigung für Werbeanlagen benötigt.
Genehmigung ist Ländersache
Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Richtlinien und Bestimmungen.
Zeitmanagement
In einigen Fällen sieht das Baurecht vor, dass die Bauaufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 6 oder 12 Wochen zu entscheiden hat.
Gute Vorbereitung ist wichtig
Ihr Antrag kann zügiger bearbeitet werden, wenn Sie vollständige Unterlagen unter Einhaltung der Bauvorlagenverordnung einreichen.
Ausnahmen gibt es immer
Der Gesetzgeber hat einige Ausnahmen geschaffen, die es Werbetreibenden erleichtern.
Werbung am Straßenrand
Nicht immer genehmigungsfrei. Unter Umständen wird eine Sondernutzungserlaubnis benötigt.
Alle Werbeanlagen, Werbetafeln, sogar mit Werbung bemalte Hauswände im öffentlichen Straßenraum oder auf Privatgrundstücken benötigen eine Baugenehmigung von der zuständigen Bauordnungsbehörde.
Sie sollten darauf achten, dass Ihre Werbeanlage vor dem Projektbeginn baurechtlich genehmigt ist, denn die Behörden können bei Verstößen sogar die Beseitigung der Anlage verlangen und Bußgelder festsetzen.
Grundsätzlich gilt: Werbeanlagen sind alle ortsfeste oder ortsfest genutzte Einrichtungen, die der Anpreisung, Ankündigung oder als Hinweis auf Beruf oder Gewerbe dienen und von öffentlichen Grünflächen oder vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind.
Von einer „ortsfesten Anlage" spricht man, wenn zur Herstellung Baustoffe verwendet wurden oder sie mit baulichen Anlagen nicht nur vorübergehend verbunden sind.
Dazu gehören auch Bemalungen, Leuchtreklamen, Werbetafeln und Schilder. Bereits das Bekleben eines Schaufensters mit einer Folie ist in der Regel genehmigungspflichtig, nicht hingegen Auslagen und Dekorationen.
Das Aufstellen eines Schildes im öffentlichen Straßenraum, ohne dieses mit dem Boden zu verankern, bedarf keiner Baugenehmigung.
Genehmigungen für das Anbringen oder Aufstellen von Außenwerbung sind Ländersache und in der Regel von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzuholen.
Genehmigung ist Ländersache und kann unterschiedlich lange dauern. Außerdem werden oft unterschiedliche Unterlagen benötigt, was den Prozess erschweren kann. In der Regel haben die Bauämter für Anträge eine Bearbeitungszeit von maximal drei Monaten.
Die erforderlichen Bauvorlagen sind in der Regel in einer Bauvorlagenverordnung (Bauprüfverordnung) aufgeführt. Die Baubehörde erteilt Auskunft, welche Unterlagen für das Projekt benötigt werden.
Ist der Bauantrag gestellt, erhält man eine Eingangsbestätigung. Dem Antrag sind in der Regel folgende Bauvorlagen beizufügen:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Objektbezogener Lageplan
- Zeichnungen und Beschreibungen
- Farbfotos mit Darstellung der näheren Umgebung des Standortes
- Nachweis der Standsicherheit (Statik), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird
Die Bauzeichnungen müssen insbesondere enthalten:
- Darstellung der Werbeanlage inkl. Maße
- Angaben über die Farbgestaltung
- Art und Beschaffenheit der Werbeanlage
- Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen (soweit erforderlich)
Alle Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung (3 getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Sind die Unterlagen vollständig, kann der Bauantrag von dem zuständigen Gebietssachbearbeiter bearbeitet werden. Unvollständige Anträge und Anträge mit wesentlichen Mängeln können gebührenpflichtig zurückgewiesen werden.
Die Gebühren für die Baugenehmigung für Werbeanlagen berechnen sich nach der Baugebührenordnung. Auch hier variieren die Gebühren je nach Bundesland.
Der Gesetzgeber hat einige Ausnahmen für das Aufstellen der Werbeanlagen vorgesehen. Genehmigungsfrei sind:
- Alle Werbeanlagen kleiner als 0,5 bzw. 1 m² (in manchen Bundesländern bis zu 2,50 m² Ansichtsfläche)
- Vorübergehende Werbemaßnahmen an der Stätte der Leistung (direkt vor Ihrem Geschäft) — diese dürfen jedoch nicht über die Baulinie hinausreichen
- Werbung für Veranstaltungen während der Veranstaltung sowie 14 Tage davor und danach
- Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Meter
- Auslagen in und Dekorationen von Schaufenstern (max. 30 % der Glasfläche)
Die Regelungen können von Stadt zu Stadt stark abweichen. Oft muss bei genehmigungsfreien Anlagen eine Sondernutzungserlaubnis eingeholt werden.
Die Verantwortung für das Einholen eventuell erforderlicher Zustimmungen, Erlaubnisse und Bewilligungen obliegt dem Bauherrn. Wir empfehlen daher, sich immer im Vorfeld zu informieren und gegebenenfalls die nötige Baugenehmigung oder Sondernutzungserlaubnis einzuholen.
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